Finanzdienstleistungen in den Bereichen Finanzierungen, Baufinanzierungen, Investmentfonds und Beteiligungen. Die Finanzdienstleistungen werden im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-4 KWG ausschließlich als Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und einem Institut (d. h. linzenzierte Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute), einem nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Kapitalanlagegesellschaft erbracht. Sie beschränken sich auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Das Unternehmen betreibt des weiteren die Betreuung bei Existenz- und Unternehmensgründungen und ist als Makler für Versicherungen und Immobilien tätig. Es darf darüber hinaus alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck dienen. Es darf andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Das Unternehmen darf Zweigniederlassungen errichten.
Versicherungsmakler
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