Eine unabhängige Investmentberatung und -vermittlung für private und institutionelle Investoren. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Nr. 8 des KWG kommt somit zum Tragen und findet im Gegenstand des Unternehmens Berücksichtigung. Dies bedeutet im Einzelnen, dass die Gesellschaft als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 - 4 KWG ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut b) einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen; c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft betreibt, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalgesellschaft ausgegeben werden, oder auf ausländische Invest-mentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an den Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (Hedge-Fonds).
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