Finanzberatung. Der Gegenstand des Geschäfts wird wie folgt beschränkt: Herrn Lars Neben wird nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO die Erlaubnis erteilt, im Umfang der Bereichsaufnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWS) gewerbsmäßig zu - Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft oder lnvestmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes (lnvG) öffentlich betrieben werden dürfen, - öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, - sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnIG) Anlagenberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWS zu erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen zu vermitteln.).
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