Betrieb eines Tiefbauunternehmens. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die dem Gegenstand des Abs. (1) unmittelbar oder mittelbar dienlich oder förderlich sind, insbesondere den Handel und den Transport von bzw. mit Materialien für den Tiefbau, die Anlage und Versorgung von Grünanlagen, die Verarbeitung von Grünabfall und dessen Kompostierung sowie die Verarbeitung und des Recycling von Bau- und Schrottabfall durchzuführen. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
Gütertransporte
Tiefbauunternehmen
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