2.1. Gegenstand des Unternehmens sind Planungen von Landschaft, Freianlagen und Gärten sowie Sachverständigentätigkeiten im Bereich Landschaftsarchitektur. 2.2. Die Gesellschaft ist berechtigt Zweigniederlassungen zu errichten. Sie kann andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. 2.3. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Unternehmens erlaubnispflichtig ist/sein könnte und vor Aufnahme einer entsprechenden Geschäftstätigkeit entweder eine behördliche Genehmigung oder ein Negativattest eingeholt werden sollte. Er hat darüber belehrt, dass die rechtswidrige Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Unternehmenstätigkeit eine Ordnungswideigkeit oder sogar eine Straftat darstellen kann. 2.4. Die für die Berufsangehörigen nach dem BauKaG NRW geltenden Berufspflichten müssen von der Gesellschaft beachtet werden.
Architekten
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