Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Berufsverbandes, welcher als Geegenstand die Vertretung der gemeinsamen Interessen und besonderen Belangen der bayerischen Wasserkraftwerksbesitzer inne hat. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt. § 5 Abs. 5 S. 1 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 ist zu beachten. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen.
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