(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Landschaftspflege im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 Abgabenordnung sowie der Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Abgabenordnung. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Niedersächsischen Landesgartenschau 2026 in Bad Nenndorf. Sofern und soweit die Gesellschaft nach Abwicklung der Landesgartenschau im Jahr 2026 nicht gemäß den Vorgaben des § 3 Abs. 5 dieses Gesellschaftsvertrages liquidiert wird, soll die Gesellschaft in der Folge die entstandenen Park- und Gartenanlagen, soweit sie im Eigentum der Gesellschaft und/oder im Eigentum der Stadt Bad Nenndorf stehen und nicht einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der Stadt Bad Nenndorf zuzuordnen sind, unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben (gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung) weiter betreiben, unterhalten und pflegen. (2) Der Satzungszweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Niedersächsischen Landesgartenschau 2026 in der Stadt Bad Nenndorf, durch die Anlage von Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie durch die fortgesetzte Unterhaltung und Pflege der vorstehend genannten Flächen. Der Satzungszweck wird des Weiteren verwirklicht durch die Veranstaltung von Konzerten sowie anderen kulturellen und fachlichen Informationsveranstaltungen im Rahmen der Landesgartenschau 2026. (3) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sind, soweit sie sich mit den steuerbegünstigten Zwecken der Gesellschaft und den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung vereinbaren lassen. (4) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, sich an anderen Unternehmen beteiligen, die Geschäftsführung und persönliche Haftung eines anderen Unternehmens übernehmen sowie Unternehmensverträge mit anderen Unternehmen abschließen, soweit sich diese Maßnahmen mit den steuerbegünstigten Zwecken der Gesellschaft und den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung vereinbaren lassen.
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Gartenbau und Landschaftsbau
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