Betrieb eines Reiseunternehmens, insbesondere die Veranstaltung und Durchführung von Ferienziel-Reisen und Ausflugsfahrten, den Linienverkehr sowie den Verkehr von Mietomnibussen und Mietwagen. Den Gläubigern der formwechselnden Gesellschaft ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach dem Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Froderung gefährdet wird.
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