Planung und Konstruktion und Beratung für die Erstellung und Durchführung von Bauvorhaben jeglicher Art unter Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 BauKaG NRW (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauKaG NRW). Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen gleicher Art und ähnlicher Art zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen und alle sonstigen, dem Gesellschaftszweck im weitesten Sinne förderlichen Maßnahmen durchzuführen. Die für Architekten und Architektinnen geltenden Berufspflichten sind von der Gesellschaft zu beachten.
Architekten
Bauunternehmen und Bauhandwerk
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