(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO). (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Herstellung, Ausstellung und Präsentation von künstlerischen Werken Freie projektbezogene oder sozialversicherungspflichtige Anstellung von Künstlern, damit diese die Möglichkeit erhalten, ihre künstlerische Arbeit mit der finanziellen Absicherung in den Vordergrund stellen zu können. (4) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
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