Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die mit dem Berufsrecht der Steuerberater zu vereinbarenden Tätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des auf ihren Gegenstand nach Abs. 4 anzuwendenden Berufsrechts nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung der Gesellschaft oder in deren Nahbereich tätig zu sein. Die Gesellschaft darf weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllt sind. Der Leiter der weiteren Beratungsstelle muss ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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