Gemeinsame Berufsausübung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie damit verbundene Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrecht zugelassen sind.
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