Förderung chronisch kranker Kinder und Jugendlicher, sowie die Bildung und Erziehung. Die Gesellschaft richtet ihre Tätigkeit vorrangig darauf, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, sowie deren Angehörige selbstlos zu unterstützen, die in Folge ihres körperlichen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Aufbau und Betrieb einer vollstationären Einrichtung der Jugendhilfe gem. §§ 27 i. V. m. 34, sowie 35a und 41 SGB VIII, - die Durchführung von psychoanalytischen und tiefenpsychologischen therapeutischen Maßnahmen, insbesondere für die Menschen mit Behinderung selbst, ihre Angehörigen und gesetzlichen Betreuer, - Informationsveranstaltungen für Mitarbeiter der "KroKi-Haus"-Mitarbeiter, - die Durchführung von kulturellen und integrativen Maßnahmen für körperlich und seelisch behinderte Menschen, (2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Sozialwesen
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