Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Insbesondere ist Gegenstand des Unternehmens die umfassende Beratung von Unternehmern bzw. Unternehmen in allen strategisch-konzeptionellen und betriebswirtschaftlich-operativen Fragen einschließlich der Beratung bei Nachfolgeregelungen. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG). Sie ist des weiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Geschäftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.
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