1. ist vorrangig die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens i.S.d. § 57 Abs. 3 AO, insbesondere gegenüber steuerbegünstigten Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege einschließlich der Pflegeeinrichtungen auf dem Gebiet des Landkreises Nordsachsen, die keine speziellen medizinischen oder pflegerischen Sachkenntnisse erfordern und im Übrigen die Erbringung von Dienstleistungen dieser Art gegenüber steuerbegünstigten Dritten. 2. Die Leistungen umfassen z. B.: - Verpflegungsleistungen - Hauswirtschaftsleistungen - Reinigungsleistungen - Unterhalt der Liegenschaften - technische Arbeiten - Pforten- und Rezeptionsdienste. 3. Innerhalb der Grenzen der Gesellschaft ist sie zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erreichung des Gesellschaftszweckes dienen oder diesem förderlich sind, soweit dies gemeinnützlichkeitsrechtlich zulässig ist. 4. Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen i.S.v. § 96a Abs. 1 Halbsatz 1 SächsGemO nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen, wenn den in § 96a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 13 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind. 5. Die Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Landkreises Nordsachsen.
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