Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG einschließlich der Gründung sowie der Übernahme von Beteiligungen an anderen Steuerberatungsgesellschaften, insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei einer neu zu gründenden Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als deren Komplementärin unter der Firma Kramer & Knies Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Mengen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich - so weit dies gesetzlich im Übrigen zulässig ist - an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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