Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 5 und 6 BauKaG, speziell die Erbringung natur- und ingenieurwissenschaftlicher Leistungen in den Bereichen Abfall, Altlasten, Baugrund, Beweissicherungen, Boden, Deponien, Tiefbauplanung, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der dafür erforderlichen Untersuchungen. Die für die Beratenden Ingenieure nach dem BauKaG bestehenden Pflichten müssen von der der Gesellschaft beachtet werden. Insbesondere sind die Vorgaben aus Vorgaben aus Art. 3 Abs. 5 Satz 3 BauKaG zur Unabhängigkeit und as gemäß Art. 24 BauKaG zu den Berufspflichten einzuhalten. Die Gesellschaft kann alle damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen und sich an anderen unabhängigen Ingenieurunternehmen des gleichen oder ähnlichen Geschäftszweigs in jeder geeigneten Form beteiligen oder solche Unternehmen erwerben oder Zweigniederlassungen errichten.
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