Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Landschaftsarchitekten der im BayBauKaG geschilderten Art, so insbesondere nach dessen Art. 3 Abs. 3, also die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer Fachrichtung.
Architekten
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