Errichtung und der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V und/oder ählicher Einrichtungen zur primär ambulanten medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Die Errichtung und der Betrieb weiterer MVZ sind zulässig, soweit die jeweiligen individuellen gesetzlichen Voraussetzungen für jedes MVZ erfüllt sind.
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