Nutzung regenerativer Energien zu fördern. Im Rahmen dieser Aufgabe können dem Kommunalunternehmen die kommunalen Photovoltaikanlagen übertragen werden, zugleich kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Unternehmenszweck dient. Bei Beteiligungen ist sicherzustellen, dass die für eine Beteiligung der Gemeinde geltenden Vorschriften entsprechend angewandt werden und die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Zur Aufgabe gemäß Satz 1 gehört auch die Errichtung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihr zusammenhängen. Das Kommunalunternehmen kann die bezeichneten Aufgaben unter den Voraussetzungen des Art. 87 abs. 2 GO auch für andere Gemeinden wahrnehmen. Der.
Energieversorgung
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