Übernahme von Bau- und Dienstleistungen aller Art, die Projektentwicklung und die Bauträgerschaft für Einrichtungen von Kommunen, Ländern oder des Bundes. Handwerksleistungen werden grundsätzlich nur durch Subunternehmen erbracht. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, unmittelbar oder mittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Diese Maßnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Gesellschafterversammlung.
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