1. Förderung der wohnungs- und städtebaulichen Infrastruktur in den Gebieten bzw. Bereichen der Gründungsgesellschafter. 2. Die Gesellschaft darf Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen, erwerben, errichten, bewirtschaften und vermarkten, soweit der in Absatz 1 genannte öffentliche Zweck nicht gefährdet wird. Sie darf Erschließungsmaßnahmen vornehmen, soweit diese zum Erwerb, Errichten, Bewirtschaften oder Vermarkten der Wohnungen erforderlich sind. 3. Die Gesellschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Daneben kann sie fremde Wohnungen bewirtschaften und Bauleistungen durchführen.
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