Aufgaben des Landkreises Schönebeck aus den §§ 6 Abs. 1 i. V. m. 6 a) Abs. 2 und 6 b) Abs. 1 des Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. 07. 2004 (BGBl. I S. 2014). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen 1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden in Form von 1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, 2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und 3. Sachleistungen erbracht.
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