Durchführung von Betriebs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Kreisstraßen und kreislichen Einrichtungen sowie kommunalen Straßen und Einrichtungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, soweit der Landkreis unter Beachtung der Anforderungen des § 122 Abs. 3 BbgKVerf zuständig ist oder er nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg mit der Erbringung der Leistungen beauftragt oder ihm die Aufgabe übertragen wird, einschließlich des Straßenwinterdienstes sowie der Straßen- und Geländereinigung einschließlich der Unterhaltung, Wartung und Pflege. Weiterhin kann die Gesellschaft die Einsammlung, den Transport und die Verwertung fester und flüssiger Abfälle (Fäkalien) durchführen und hierzu die erforderlichen Einrichtungen und Anlagen herstellen und betreiben, soweit der Landkreis nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg mit der Erbringung der Leistungen beauftragt oder ihm die Aufgabe übertragen wird. Die Begründung von Nutzungsrechten an Grundstücken und der Erwerb von Grundstücken gehören zum Unternehmensgegenstand.
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