Beschaffung von Geld- und Sachmitteln für andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Ziffer 1. Empfänger von Mitteln, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, müssen vom Finanzamt als gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienend gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 9 Körperschaftssteuergesetz von der Körperschaftssteuer freigestellt sein. Die Empfänger erfüllen mit der zweckbestimmten Verwendung dieser Mittel Aufgaben der Gesellschaft. Die Gesellschaft arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit freien, öffentlich-rechtlichen und privaten Trägern zusammen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben. Die Gesellschaft darf - im Rahmen des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
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