Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen und die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 6 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (kurz "Bayerisches Baukammerngesetz") sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft hat die Einhaltung der Berufspflichten ihrer in die Architektenliste einer Architektenkammer eingetragenen Gesellschafter zu beachten.
Ingenieurbüros
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