Berufsaufgaben des Architekten im Sinne des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) in seiner jeweils gültigen Fassung wahrzunehmen. Soweit dies mit dem Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbar ist, ist es auch Gegenstand des Unternehmens, die Berufsaufgaben von Architekten nach Maßgabe der Landesgesetze anderer Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen.
Architekten
Ingenieurbüros
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