Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Weiterhin 1. die Wahrung fremder Interessen, 2. die treuhänderische Verwaltung, 3. die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
Kim Gramenske (Geschäftsführer)
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