(1) die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen alle Tätigkeiten, die mit dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbar sind. (2) Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater oder der Wirtschaftsprüfer sind ihr nicht gestattet.
Buchhaltung
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