Gemeinsame Ausübung des Berufs der Architekten und Bauingenieure. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des jeweiligen Berufsrechtes sind einzuhalten.
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