(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, im Rahmen des öffentlichen Versorgungsauftrages durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und bei Bedarf die zu versorgenden Personen unterzubringen und zu verpflegen. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze unter Berücksichtigung und Wahrung der gemeinnützigen Zweckbestimmung auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, welche die Aufgaben des Krankenhauses unmittelbar fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. (2) Der Gegenstand des Eigenbetriebes wird im Wesentlichen durch den Betrieb von Krankenhäusern am Standort Rostock im Umfang des jeweiligen Feststellungsbescheides zur Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 108 Sozialgesetzbuch (SGB V) umgesetzt. (3) Zum Gegenstand des Eigenbetriebes gehört auch die Aus- und Weiterbildung für medizinische und andere mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundene Berufsgruppen. (4) Das Klinikum Südstadt ist anerkanntes Lehrkrankenhaus der medizinischen Fakultät der Universität Rostock. (5) Gegenstand ist zudem die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Studien in der Funktion als akademisches Lehrkrankenhaus und in anderem Rahmen. (6) Das Krankenhaus kann im Rahmen der Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit (§ 3 dieser Satzung) seinen Betriebszweck unmittelbar fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, dazu zählen Vermietungen, Dienstleistungen für Dritte, Kooperationen mit anderen Krankenhäusern und das Betreiben einer Kindertagesstätte. Das Krankenhaus ist befugt, im Rahmen seiner Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit ein Medizinisches Versorgungszentrum im Sinne des § 95 SGB V als Teil des Krankenhauses ohne eigene Rechtspersönlichkeit einzurichten, zu betreiben, zu ändern oder wieder zu schließen.
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