Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO. Dies erfolgt nach Maßgabe des Krankenhausplanes des Landes Niedersachsen. Sie dient im Rahmen ihrer sachlichen Möglichkeiten der stationären, teilstationären und ambulanten Untersuchung, Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten sowie der gesundheitlichen Prävention; Betrieb des Klinikums Peine als Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung sowie aller damit zusammenhängenden Einrichtungen, Nebeneinrichtungen und Hilfsbetrieben; ärztliche, pflegerische, technische und kaufmännische Betreibung dieser Einrichtung mit dem Ziel einer bestmöglichen und zugleich wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung sowie ggf. die Ausbildung in eigenen Ausbildungsstätten sowie im Rahmen eines Akademischen Lehrkrankenhauses.
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