Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Sicherstellung der Krankenhausversorgung der Bevölkerung in der Stadt Bremerhaven durch das Betreiben des Krankenhauses Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide in Bremerhaven. Die Gesellschaft hat die Versorgung der Bevölkerung im Rahmen des durch den Landes-Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrages sicherzustellen. Gegenstand der Gesellschaft ist auch, im Wege der Beleihung Aufgaben im Rahmen der Durchführung des Gesetzes über das Leichenwesen wahrzunehmen. Gegenstand der Gesellschaft ist es ferner, im Wege der Beleihung Hilfen und Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), Unterbringungen nach § 8 PsychKG, den Maßregelvollzug und Unterbringung nach § 126 a der Strafprozeßordnung durchzuführen. Die Gesellschaft setzt nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEGB) vom 14. 12. 1990 (BremGBl. S. 590) in der Fassung vom 03.09.2001 (BremGBl. S. 287), in Verbindung mit dem Ortsgesetz über den Betrieb des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide -Krankenhausbetriebsgesetz (KHBG)- vom 09.12.1993 (BremGbl. S. 369), zuletzt geändert durch das Ortsgesetzvom 16.12.2004 (BremGBl. S. 627) errichteten Eigenbetrieb "Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven" fort. Die Gesellschaft kann andere die Gesundheit der Bevölkerung fördernde Dienste betreiben. Die Gesellschaft kann darüber hinaus im gesetzlichen zulässigen Rahmen ambulante Leistungen erbringen und sich an Gesellschaften beteiligen, die ambulante Leistungen erbringen oder selbst solche Gesellschaften gründen (zum Beispiel medizinische Versorgungszentren). Das von der Gesellschaft geführte Krankenhaus ist so zu betreiben, dass es Zweckbetrieb im Sinne der jeweiligen Fassung des § 67 der Abgabenordnung oder abgabenrechtlichen Bestimmung ist, die etwa an die Stelle des § 67 Abgabenordnung tritt. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen und Rechtsgeschäfte abschließen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern und mit den Bestimmungen des § 3 (Gemeinnützigkeit) im Einklang stehen.
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