(1) Die einzigen Gesellschafter der Gesellschaft sind die Stadt Frankfurt am Main und der Main-Taunus-Kreis. Die Gesellschaft ist aufgrund dieser Gesellschafterstruktur ein \"öffentliches Unternehmen\", das als strategische Dachgesellschaft einer Verbundes von Krankenhäusern und weiterer auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätiger Unternehmen fungiert. Dieser Verbund, der von der Gesellschaft und von den mit ihr im Sinne des §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmen gebildet wird, führt die Bezeichnung \"Klinikverbund Frankfurt-Main-Taunus\". (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke durch - den Betrieb einer Bildungseinrichtung für Gesundheitsberufe, - die Einrichtung einer rechtlich unselbständigen Stiftung zur Förderung der Grundlagen- und klinischen Anwendungsforschung, - die Förderung des Aufbaus eines regionalen Gesundheitsnetzes, - den Betrieb der ambulanten Palliativpflege. Diese Satzungszwecke werden auch verwirklicht durch planmäßiges Zusammenwirken mit weiteren Körperschaften im Klinikverbund Frankfurt-Main-Taunus, die ebenfalls die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen, indem betriebsnotwendige Dienstleistungen bezogen werden. Zweck der Gesellschaft ist auch, anderen steuerbegünstigten Körperschaften insbesondere zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Wissenschaft und Forschung, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe Mittel nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zu beschaffen und weiterzuleiten. Dieser Zweck wird insbesondere durch Weitergabe von Erträgen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Vermögensverwaltung und Spenden verwirklicht. Die Zweckverwirklichung kann auch durch die Vergabe von zinsgünstigen und zinslosen Darlehen erfolgen. (3) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Gesellschaftern gesetzlich obliegenden öffentlichen Aufgaben, insbesondere die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser, sowie die Aufgaben des \" Klinikverbunds Frankfurt-Main-Taunus\" auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen erfüllt werden. Zweck der Gesellschaft ist es, gemeinsam mit den mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen eine sehr gute medizinische Versorgung der Patienten sicherzustellen und einen sich wirtschaftlich selbst tragenden Unternehmensverbund zu schaffen. (4) Ziel der Gesellschaft ist ein wirtschaftlicher Betrieb der zum Verbund zählenden Krankenhäuser. Der Verbund soll sich grundsätzlich selbstständig finanzieren. Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass der \"Klinikverbund Frankfurt-Main-Taunus\" sich zu einem Unternehmensverbund entwickelt, der sich wirtschaftlich selbst tragen und dementsprechend sicherstellen kann, dass seine Unternehmen ihre finanziellen Verpflichtungen nach Möglichkeit ohne finanzielle Beiträge der Gesellschafter erfüllen können. Die Grundsätze eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns, insbesondere die Pflicht zur vorsichtigen, sparsamen und wirtschaftlichen Handeln, sind stets zu beachten. (5) die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesonndere durch die strategische Steuerung ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Sie koordiniert und verantwortet insbesondere die Entwicklung und Fortschreibung eines für den \"Klinikverbund Frankfurt-Main-Taunus\" abgestimmten medizinischen Konzepts und eines Personalkonzepts und erbringt Dienstleistungen gegenüber den Mitgliedern. (6) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Zweck und Gegenstand des Unternehmens dienen. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, allein oder zusammen mit anderen Gesellschaften, Betriebsstätten, Zweigniederlassungen ode
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