Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe sowie der Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Werke christlicher Nächstenliebe auf dem gesamten Gebiet der Caritas. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: -durch die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern sowie von sonstigen, der Förderung und Erhaltung der Gesundheit dienenden stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen, insbesondere der Kranken- und Altenpflege - auch Medizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V - der Rehabilitation und der vorsorgenden und vorbeugenden Gesundheitspflege und -förderung; -durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Kranken-, Alten- und Heilerziehungspflegern/-pflegerinnen, Heilerziehungshelfern/-helferinnen, Hebammen, Diätküchen- und Küchenpersonal und sonstigen Berufen auf dem Gebiet der Alten- und Gesundheitspflege; -die Durchführung von Seminaren, Bildungsveranstaltungen und Fortbildungen von im Gesundheitswesen tätigen Personen, insbesondere auch der Mitarbeiter, sowie die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Seminaren zu gesundheitsbezogenen Themen. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind; so kann sie auch Arbeitsprogramme für elektronische DV-Anlagen (Software) zur Anwendung in den eigenen Einrichtungen erstellen. Sie kann sich an anderen Einrichtungen der Kranken-, Alten- und sonstigen, der Gesundheitspflege dienenden Einrichtungen beteiligen und/oder Kooperationen eingehen und für andere gemeinnützige Einrichtungen Leistungen erbringen (z. B.: Kooperation in der Speisenversorgung, in der Arzneimittelversorgung, in der Personalverwaltung, dem Rechnungswesen, im medizinisch pflegerischen Bereich (Labor, Röntgen). Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar den steuerbegünstigten Zwecken der Gesellschaft zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die Gesellschaft nimmt kirchliche Aufgaben in Form von Werken der Caritas wahr, sie bekennt sich zur Wahrung des kirchlichen Propriums und anerkennt die bischöfliche Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes (AVR). Die Gesellschaft hat auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur St. Franziskus-Stiftung in Münster deren Ziele zu berücksichtigen.
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