Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Krankenhäuser im Sinne des § 30 Gewerbeordnung zur Erbringung voll- und teilstationärer Leistungen, wobei es sich auch um Belegkrankenhäuser handeln kann; erbracht werden können auch privatärztliche ambulante Leistungen. Die Gesellschaft kann sich dazu aller zulässigen Kooperations- und Versorgungsformen bedienen und an Modellvorhaben teilnehmen. Die Zulassung zur stationären Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten gemäß § 108 SGB V - entweder durch Aufnahme der Krankenhäuser in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes oder durch Abschluss von Versorgungsverträgen gemäß § 109 SGB V - wird angestrebt. Zudem kann die Gesellschaft Medizinische Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V und/oder ähnliche Einrichtungen zur ambulanten Versorgung durch Tochtergesellschaften bundesweit errichten, übernehmen und betreiben und somit ambulante vertragsärztliche und privatärztliche Leistungen erbringen, soweit die vertragsarztrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Zum Gegenstand der Gesellschaft gehört die Führung von Geschäften, die üblicherweise mit dem Betrieb des Unternehmens zusammenhängen.
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