Betrieb von Privatkrankenanstalten und Sanatorien für Patienten. Dazu gehören insbesondere Patienten, die eine Form von Chirurgie benötigen, die auf funktionellen oder ästetischen-kosmetischen Gründen an den Organen und Ausbildungen der Körperöberfläche vorgenommen wird, insbesondere rekonstruktive Chirurgie, ästetisch-plastische Chirurgie. Weiter gehören, dazu alle damit in Zusammenhang mit einer Privatenkrankenanstalt und von Sanatorien für Patienten stehende Tätigkeiten. Eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 30 Gewerbeordnung wird ausgeübt, wenn der Betrieb der Gesellschaft aufgenommen wird. Derzeit liegt eine Vorratsgründung vor. Wenn die erforderlichen Genehmigung nach § 30 erteilt ist, wird dann die Anmeldung der Betriebsaufnahme, wie bei einer Neugründung unter Vorlage der Genehmigung, erfolgen. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszewecks auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften erwerben bzw. eingehen und entsprechende Beteiligungen aufgeben. Sie kann Grundstücke erwerben und sonstige zu ihrem Aufgabengebiet gehörende Einrichtungen fördern.
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