Gemeinschaftliche Berufsausübung als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Vorbehaltsaufgaben der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer nimmt die Partnerschaft nicht wahr. Die Partnerschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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