Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO (Immobilienmakler) und § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO (Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen); Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i GewO; die Beratung nach § 34 i GewO erfasst gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB und Beratung zu solchen Verträgen.
Immobilienmakler
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