Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Gesellschaftszweck ist die gemeinnützige Förderung von Kindern und Jugendlichen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von musikalischen, künstlerischen und sportlichen Maßnahmen und solchen zur Förderung des Sozialverhaltens. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- oder Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Sozialwesen
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