1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Förderung a) der Wissenschaft und Forschung; b) mildtätige Zwecke; c) kirchlicher Zwecke; d) der öffentlichen Gesundheitspflege; e) der Jugend- und Altenhilfe; f) kultureller Zwecke, dies ist die ausschliessliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulurwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege; fa) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstaustellungen, ein; fb) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen; fc) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist ggf. durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen; g) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; h) des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes. i) der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsgeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilgeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; j) der Rettung aus Lebensgefahr; k) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden; l) des Tierschutzes; m) der Entwicklungshilfe; n) des Sports; o) kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen; p) der Heimatpflege und Heimatkunde. 3. Die Gesellschaft fördert die unter a) bis p) genannten Zwecke weiter auch durch die Weitergabe von Mitteln an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung des jeweiligen Zwecks verwenden. 4. Der Zweck der Gesellschaft in operativer Sicht soll insbesondere verwirklicht werden mittels - Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben; - Vergabe von Forschungsaufträgen; - Vergabe von Förderpreisen; - Durchführung von Leistungswettbewerben; Darstellung der Wissenschaften in der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen und Publikationen; Bereitstellung von Stipendien für qualifizierte Studenten der entsprechenden Fachrichtung zur Durchführung von Diplomarbeiten oder zur Promotion an geeigneten Ausbildungsstätten im In- und Ausland; - Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens; - Förderung sportlicher Übungen und Leistungen; - Errichtung von Sportanlagen; - Errichtung von Naturschutzgebieten; - Errichtung und Unterstützung von Alten- und Pflegeheimen und Kindergärten; - Initiierung von Seminaren. 5. Der Gesellschaft steht es frei, bei der Verwirklichung ihres Zweckes nur einen Teil der aufgezählten Maßnahmen wahrzunehmen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. M
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