Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Druchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit. Weiter die geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Buchhaltung
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