Im Rahmen der kommunalen Aufgabenstellung und der wasserrechtlichen Verpflichtungen ihrer Gesellschafter zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung i.S. von § 45a Abs.2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 1. die Möglichkeiten einer wirtschaftlichen und kostengünstigen Entsorgung bzw. Verwertung des bei den Gesellschaftern auf ihren Kläranlagen anfallenden Klärschlamms zu prüfen, 2. die im Hinblick auf eine Realisierung einer Anlage zur Klärschlammtrocknung bzw. Verwertung möglichen Zuschüsse und Beihilfen zu beantragen, 3. vorbehaltlich der positiven Förderentscheidungen und Bewilligung von Zuschüssen nach Ziff. 2 den Bau und Betrieb einer Anlage zur Klärschlammtrocknung nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Baubeschluss, § 14 Abs. 5) umzusetzen, 4. die Erbringung bzw. Beschaffung der notwendigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage nach Ziff. 3.
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