Für Steuerberater zulässige Tätigkeiten nach §§ 33 und 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz. Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbarenden Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz). Gegenstand des Unternehmens sind desweiteren eine Treuhandtätigkeit und damit insbesondere die Anlage und Verwaltung fremden Vermögens in eigenem Namen.
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