Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen sowie Erteilung von Bestätigungsvermerken über Vornahme und Ergebnis solcher Prüfungen, geschäftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen, Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten inklusive Erstellung von Jahresabschlüssen.
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