Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung) durch a) die Förderung junger Menschen durch Sport, Musik und Kultur, insbesondere durch Weiterleitung finanzieller Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Vereine. Die Gesellschaft kann auch durch Einzelhilfen, durch regelmäßige Zahlungen oder durch Übernahme von Kosten die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Ausübung sportlicher und kultureller Aktivitäten bewirken; b) die Realisierung eigener Projekte und Veranstaltungen, um beispielsweise Kindern und Jugendlichen Sportarten, Musikinstrumente und andere kulturelle Einrichtungen näher zu bringen; Ziel ist es, diese dann nachhaltig in einem Bereich zu fördern.
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