A) die Errichtung und der Betrieb von Grundschulen und weiterführenden Schulen, deren Anerkennung als Ersatzschulen oder als Ergänzungsschulen auf Grundlage des anwendbaren Landesschulrechts in Verbindung mit Artikel 7 des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland angestrebt wird; b) die Errichtung und der Betrieb von Kindergärten, Horten und Vorschulen, die der Vorbereitung auf die Grunschulen unter § 2.1 a) dienen soll; c) das Bereitstellen sonstiger Bildungs- und Fortbildungsangebote.
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