Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck der Gesellschaft ist: die Förderung der Jugendhilfe; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Der Satzungszweck wird realisiert durch: stationär: die sozialpädagogische, gesundheitliche und wirtschaftliche Betreuung von sozial benachteiligten, seelisch und geistig behinderten Kindern und Jugendlichen; die Förderung der Erziehungskompetenz von Eltern mit dem Ziel der Rückführung ins Elternhaus. Ist eine Rückführung nicht möglich, sollen die Kinder auf ein Leben in einer anderen Familie vorbereitet oder ihnen bis zu ihrer Verselbständigung ein Leben in einer von der Kindeswohl-Berlin gGmbH betreuten Wohnform angeboten werden; ambulant: anknüpfend an die Ressourcen der Kindeseltern die Erziehungskompetenz schrittweise zu erhöhen und die Entwicklungsbedingungen für die Kinder in der Herkunftsfamilie zu verbessern; präventiv: den Aufbau von niedrigschwelligen Angeboten im Sozialraum zur Verhinderung von Benachteiligungen zu betreiben. Führen von Projekten und Angeboten zur Prävention (vor stationärer Unterbringung), Intervention und Nachbetreuung hilfebedürftiger Kinder und Jugendlicher; Angebote an Eltern und Kinder/Jugendliche von Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII. Die Hilfen werden ambulant und stationär angeboten. Grundlagen bieten der Leistungskatalog des Berliner Rahmenvertrages und der Rahmenvertrag des Landesjugendamtes von Brandenburg. Für jede Leistung wird ein Kostensatz mit den Landesjugendämtern ausgehandelt, der den einweisenden Jugendämtern zur Kenntnis gegeben wird. Art und Umfang der Hilfe zur Erziehung richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall und wird durch die öffentliche Jugendhilfe bestimmt; Angebote der Eingliederungshilfe nach § 53 f. SGB XII; Angebote an Eltern und Kinder/Jugendliche von Hilfen nach SGB IX Bundesteilhabegesetz; Kooperation mit der öffentlichen Jugendhilfe, in deren Auftrag der Träger tätig wird und im Rahmen der individuellen Hilfeplanung rechenschaftspflichtig ist; Eltern sollen zu mehr Erziehungskompetenz und zur Lebensbewältigung mit ihren Kindern im Alltag befähigt werden; dabei wird im sozialen Umfeld des Kindes/ Jugendlichen gearbeitet mit dem Ziel der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, wobei Eltern und Kinder umfassend an der Hilfeplanung und deren Umsetzung zu beteiligen sind; Ausbau von Angeboten der berufsbezogenen Jugendsozialarbeit.
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