Förderung der Jugendhilfe im Rahnen von Angeboten als freier Träger auf dem Gebiet der Jugendverbandsarbeit. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Förderung von jungen Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung durch Angebote im Bereich der außerschulischen Jugendbildung b) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendgemeinschaften und die politischen Interessenvertretung von Kindern- und Jugendlichen. Dieses Angebot bestehend typischerweise aus: - Maßnahmen zur Freizeit und Erholung von Kindern und Jugendlichen, - Aus- und Fortbildung von Jugendleiterinnen, - Angebote zur politischen und demokratischen Bildung sowie im Bereich der Medienkompetenz, - Angebote zur Förderung der internationalen Verständigung, insbesondere Bildungs- und Austauschprogrammen, - Angebote zur Verstärkung des ökologischen Bewußtseins, - Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Organisationen, die selbst keine Kinder- und Jugendarbeit anbieten mit dem Ziel, dort entsprechende Angebote zu entwickeln. c) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft gem. § 58 Nr. 1 AO, nämlich für die als gemeinnützige anerkannte Deutsche Schreberjugend Landesverband Niedersachsen e.V. Der Unternehrnensgegenstand wird verwirklicht, indem die Überschüsse der Gesellschaft nach gemeinnützigkeitsrechtlicher zulässigen Rücklagenbildung der Schreberjugend mit der Maßgabe weiter geleitet werden, die Mittel ausschließlich für steuerbegünstige Zwecke zu verwenden. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die dem steuerbegünstigten Zweck der Gesellschaft dienen. 3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaffiiche Zwecke. 5. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen und kein Gesellschafter durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den ehrenamtlichen Mitgliedern der Organe der Gesellschaft und des Beirats werden Auslagen und angemessene Aufwendungen erstatten. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe der Gesellschaft und des Beirats können auch eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Gesellschafterversammlung. 6.
Sozialwesen
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