1. Gegenstand der Gesellschaft leitet sich aus dem § 1 des KJHG ab. lm Bereich der familienunterstützenden, familienergänzenden Hilfe nach §§ 22,22a, 24 und 45 SGB Vlll i.V. m. §§ 5, 7,8, 10 KiFöG LSA soll durch einen Verbindung von Alltagserleben, pädagogische Arbeit, heilpädagogische Angebote auf der Grundlage von Bildung: elementar Bildung von Anfang an, die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert werden. Eine bedarfsgerechte und flexible Erziehung und Betreuung für Kinder berufstätiger Eltern bzw. Alleinerziehender soll gewährleistet sein. Dabei wird auf die Grundlage des § 3 KiFöG LSA, dass sich an pädagogisch und organisatorischen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientiert, um eine optimale Unterstützung zu realisieren. Die Förderung der Bildung durch Ausbildung und Qualifizierung im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote der Aus-, Fort- und Weiterbildung, durch Konsultationskitas, durch Tagungen und Veranstaltungen, durch Bildungsreisen und durch Beratung.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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